Allgemeine
Geschäftsbedingungen
GSV-Service
OHG sell exclusively to registered businesses.
Die GSV-Service
OHG verkauft ausschließlich an gewerbliche Nutzer.
1.
Art und Umfang
der Lieferung
1.1
Der Auftragnehmer (AN) liefert die Produkte zu den Vereinbarungen im
Vertrag
1.2
Die Aufstellung der Hardware obliegt dem Auftraggeber (AG), soweit
nicht im Vertrag etwas anderes vereinbart ist.
1.3
Die Hardware ist mit der Dokumentation in Deutsch und in ausgedruckter
oder ausdruckbarer Form zu liefern, soweit nichts anderes vereinbart
ist.
1.4
Der AN ist verpflichtet, die im Vertrag aufgeführte Hardware gemäß der
Vereinbarung im Vertrag zu entsorgen oder zu verwerten.
1.5
Der AN übernimmt die Entsorgung der Verpackung gemäß Vereinbarung im
Vertrag.
1.6
Die ordnungsgemäße Datensicherung obliegt dem AG.
2.
Vergütung
Der
im Vertrag vereinbarte Gesamtpreis ist die Vergütung für alle
vertraglichen Leistungen, soweit nichts anderes vereinbart ist. Die
Vergütung wird unverzüglich fällig, nachdem geliefert oder geleistet
wurde und dem AG eine prüffähige Rechnung zugegangen ist. Bei
vereinbarten Teilleistungen gilt diese Regelung entsprechend.
3. Verzug
3.1
Im Verzugsfall kann der AG dem AN eine angemessene Frist zur Leistung
setzen. Nach Ablauf dieser Frist kann der AG vom Vertrag ganz oder
teilweise zurücktreten und Schadenersatz statt der Leistung verlangen.
Der AG ist verpflichtet, auf Verlangen des AN zu erklären, ob er wegen
der Verzögerung der Leistung vom Vertrag zurücktritt oder auf der
Leistung besteht. Diese Anfrage ist während der Frist gem. Ziffer 3.1
Satz 1 und mit angemessener Frist vor deren Ablauf zu stellen. Bis zum
Zugang der Antwort beim AN bleibt dieser zur Leistung berechtigt. Die
Ziffern 3.2 und 3.3 bleiben hiervon unberührt.
3.2
Verlangt der AG Schadenersatz statt der Leistung, ist die
Zahlungspflicht des AN begrenzt auf 8% des Gesamtpreises gem. Vertrag.
Ansprüche des AG auf Ersatz entgangenem Gewinn sind ausgeschlossen. Ein
vom AN wegen Verzuges bereits geleisteter pauschalisierter Schadenersatz
gem. Ziffer 3.3 wird angerechnet.
3.3
Kommt der AN mit der Einhaltung eines im Vertrag vereinbarten
Liefertermins um mehr als sieben Kalendertage in Verzug, kann der AG für
jeden weiteren Verzugstag pauschalisierten Schadenersatz wegen
Verzögerung der Leistung verlangen. Dieser beträgt pro Kalendertag 0,4 %
des Einzelpreises der Leistung, mit der sich der AN im Verzug befindet,
maximal 8% dieses Preises. Der pauschalisierte Schadenersatz ist
insgesamt begrenzt auf 8% des Gesamtpreises gem. Vertrag. Es bleibt dem
AN unbenommen nachzuweisen, dass kein oder ein geringerer Schaden
entstanden ist.
3.4
Die Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Vorsatz und grober
Fahrlässigkeit sowie nicht bei Verletzung des Lebens,
des
Körpers oder der Gesundheit.
4. Gewährleistung
4.1
Der AN verschafft dem AG die Hardware frei von Sachmängeln. Ein
unerheblicher Sachmangel ist unbeachtlich.
4.2
In Nummer 4 des Vertrages können besondere Vereinbarungen hinsichtlich
der Eigenschaften der Leistung getroffen werden. Solche Vereinbarungen
stellen keine Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantien im Sinne des §
433 BGB dar.
4.3
Voraussetzung für Gewährleistungsansprüche ist die Reproduzierbarkeit
oder Feststellbarkeit der Mängel.
4.4
Der AG hat Mängel unverzüglich unter Angabe der ihm bekannten und für
deren Erkennung zweckdienlichen Informationen zu melden, soweit keine
spezielle Form der Störungsmeldung vereinbart ist. Er hat im Rahmen des
Zumutbaren die Maßnahmen zu treffen, die eine Feststellung der Mängel
und ihrer Ursachen erleichtern.
4.5
Die Gewährleistungsfrist im Verhältnis zu beträgt 24 Monate ab
Lieferung, sofern nichts anderes vereinbart ist. Die
Gewährleistungsfrist für Mängel an Nacherfüllungsleistungen endet
ebenfalls mit Ablauf der Gewährleistungsfrist gem. Satz 1. Meldet der AG
vor Ablauf der Gewährleistungsfrist einen Mangel nach dem Verfahren
gem. Ziffer 4.4, wird die Frist des gemeldeten Mangels gehemmt, wenn der
AN im Einverständnis mit dem AG das Vorhandensein des Mangels prüft
oder nacherfüllt. Die Gewährleistungsfrist ist so lange gehemmt, bis der
AN das Ergebnis seiner Prüfung dem AG mitteilt, die Nacherfüllung für
beendet erklärt oder die Fortsetzung des Nacherfüllung verweigert.
4.6
Der AN kann den Mangel nach seiner Wahl durch unverzügliche Beseitigung
oder Neulieferung beheben. Zur Mangelbehebung gehört auch die Lieferung
einer ausgedruckten oder ausdruckbaren Korrekturanweisung für die
Dokumentation, soweit dies erforderlich ist. Schließt der AN die
Mangelbehebung nicht innerhalb angemessener Frist erfolgreich ab, kann
ihm der Auftraggeber eine Nachfrist setzen. Nach Ablauf der Nachfrist
kann der AG Herabsetzung der Vergütung oder Rücktritt vom Vertrag und -
bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen - neben dem Rücktritt
Schadenersatz verlangen. Dieser Schadenersatzanspruch ist begrenzt auf
8% der Wertes der vom Mangel betroffenen Leistung , für sämtliche
Schadenersatzansprüche aufgrund von Mängeln jedoch auf höchstens 8% des
Gesamtpreises gemäß Vertrag
4.7
Die Haftungsbeschränkungen in Ziffer 4.6 gelten nicht für Ansprüche aus
Ziffer 4.2 bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, bei Vorsatz,
grober Fahrlässigkeit und bei der Verletzung des Lebens, des Körpers
oder der Gesundheit. Ansprüche des AG auf Ersatz entgangenen Gewinns
sind ausgeschlossen.
5.
Schutzrechtsverletzungen
5.1
Macht ein Dritter gegenüber dem AG Ansprüche wegen der Verletzung von
Schutzrechten durch die Nutzung der gelieferten Produkte geltend und
wird deren Nutzung hierdurch beeinträchtigt oder untersagt, haftet der
AN wie folgt:
Der
AN wird nach seiner Wahl und auf seine Kosten entweder die gelieferten
Produkte so ändern oder ersetzen, dass sie das Schutzrecht nicht
verletzen, aber im Wesentlichen den vereinbarten Leistungs- und
Funktionsmerkmalen in für den AG zumutbarerer Weise entsprechen oder den
AG von Lizenzentgelten gegenüber dem Schutzrechtsinhabern oder Dritten
freistellen. Gelingt dies dem AG zu angemessenen Bedingungen nicht, hat
er die Produkte gegen Erstattung der entrichteten Vergütung abzüglich
eines die Zeit der Nutzung berücksichtigenden Betrages zurückzunehmen.
In diesem Fall ist der AG verpflichtet, die Produkte zurückzugeben.
5.2
Voraussetzungen für die Haftung des AN nach Ziffer 5.1 sind, dass der
AG den AN von Ansprüchen Dritter unverzüglich verständigt, die
behauptete Schutzrechtsverletzung nicht anerkennt und jegliche
Auseinandersetzung einschließlich etwaiger außergerichtlicher Regelungen
entweder dem AN überlässt oder nur im Einvernehmen mit dem AN führt.
Dem AG durch die Rechtsverteidigung entstandene notwendige Gebühren
gegen zu Lasten des AN. Stellt der AG die Nutzung aus
Schadensminderungs- und sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er
verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, das mit der
Nutzungseinstellung ein Anerkenntnis der behaupteten
Schutzrechtsverletzung nicht verbunden ist.
5.3
Soweit der AG die Schutzrechtsverletzung selbst zu vertreten hat, sind
Ansprüche gegen den AN ausgeschlossen.
5.4
Weitergehende Ansprüche des AG wegen einer Verletzung von Schutzrechten
Dritter sind ausgeschlossen. Dieser Ausschluss gilt nicht bei Vorsatz,
grober Fahrlässigkeit und bei der Verletzung des Lebens, des Körpers
oder der Gesundheit.
6. Sonstige Haftung
6.1
Die Haftung ist abschließend für Verzug in Ziffer 3., für
Gewährleistung in Ziffer 4. und für Schutzrechtsverletzungen in Ziffer
5. geregelt.6.2
Im Übrigen
haften AG und AN einander für von ihnen zu vertretende Schäden wie
folgt:
6.2.1
für Sachschäden bis zu 500.000 € je Schadensereignis, insgesamt jedoch
höchstens bis zu 1,0 Million € pro Vertrag;
6.2.2
für Vermögensschäden höchstens bis zu 10% des Gesamtpreises des
Vertrages. Die Haftung für Vermögensschäden ist insgesamt auf 500.000,- €
je Vertrag begrenzt.
Ansprüche
aus entgangenem Gewinn sind ausgeschlossen.
Bei
Verlust von Daten haftet der AN nur für denjenigen Aufwand, der bei
ordnungsgemäßer Datensicherung durch den AG für die Wiederherstellung
der Daten erforderlich ist. Bei leichter Fahrlässigkeit des AN tritt
diese Haftung nur ein, wenn der AG unmittelbar vor der zur Datenverlust
führenden Maßnahme eine ordnungsgemäße Datensicherung durchgeführt hat.
6.3
Die Haftungsbeschränkungen gem. Ziffer 6.2.1 und 6.2.2. Absatz 1 gelten
nicht für Ansprüche aus Ziffer 4.2 bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit,
bei Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder soweit das
Produkthaftungsgesetz zur Anwendung kommt.
7.
Verjährung
Ansprüche
nach den Ziffern3, 5 und 6 verjähren in drei Jahren ab Kenntnis,
spätestens jedoch in 8 Jahren nach Lieferung.
8.
Instandhaltungsverpflichtung
Der
AN ist verpflichtet, auf Verlangen des AG gegen angemessene Vergütung
die gelieferte Hardware für die Dauer von mindestens 24 Monate ab
Lieferung auf der Grundlage gesonderter Bedingungen instand zu halten
oder die für die Instandhaltung erforderlichen Ersatzteile zu liefern,
soweit nichts anderes vereinbart ist. Danach kann er die Instandhaltung
ablehnen, wenn er die Instandhaltung für den entsprechenden Hardwaretyp
allgemein einstellt. Schließt sich der Instandhaltungsvertrag nicht
unmittelbar an den Ablauf der Gewährleistungsfrist gem. Ziffer 4.5 Satz 1
an, kann der AN den Abschluss des Instandhaltungsvertrages davon
abhängig machen, dass er vorher gegen angemessene Vergütung eine
Inspektion und die für die Übernahme der Instandhaltung notwendigen
Arbeiten durchführen kann.
9.
Datenschutz,
Geheimhaltung und Sicherheit
9.1
Der AG sorgt dafür, dass dem AN alle relevanten, über die gesetzlichen
Regelungen hinausgehenden Sachverhalte, deren Kenntnis für ihn aus
Gründen des Datenschutzes und der Geheimhaltung erforderlich ist,
bekannt gegeben werden.
9.2
Vor Übergabe eines Datenträgers an den AN stellt der AG die Löschung
schutzwürdiger Inhalte sicher, soweit nichts anders vereinbart ist.
9.3
Der AN sorgt dafür, dass alle Personen, die von ihm mit der Bearbeitung
oder Erfüllung der Vertrages betraut sind, die gesetzlichen
Bestimmungen über den Datenschutz beachten. Die nach Datenschutzrecht
erforderliche Verpflichtung auf das Datengeheimnis ist spätestens vor
der erstmaligen Ausnahme der Tätigkeit vorzunehmen und dem AG auf
Verlangen nachzuweisen.
9.4
Der AG kann ganz oder teilweise vom Vertrag zurücktreten, wenn der AN
seine Pflichten gem. Ziffer 9.3 unter Berücksichtigung der Sachverhalte
gem. Ziffer 9.1 schuldhaft innerhalb einer gesetzten angemessenen Frist
nicht nachkommt oder Datenschutzvorschriften vorsätzlich oder grob
fahrlässig verletzt.
9.5
AG und AN sind verpflichtet, alle im Rahmen des Vertragsverhältnisses
erlangten vertraulichen Informationen, Geschäfts- und
Betriebsgeheimnisse vertraulich zu behandeln, insbesondere nicht an
Dritte weiter zu geben oder anders als zu vertraglichen Zwecken zu
verwerten. Dies gilt auch für den Erfahrungsaustausch innerhalb der
öffentlichen Hand.
10. Schriftform
Der
Vertrag und seine Änderungen sowie alle vertragsrelevanten Erklärungen,
Mitteilung- und Dokumentationspflichten bedürfen der Schriftform,
soweit nicht eine andere zusätzliche Form vereinbart ist.
11. Anwendbares Recht
Es
gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des
Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den
internationalen Warenkauf.
12. Salvatorische Klausel
Sollten
einzelne Bestimmungen des Vertrages unwirksam sein, wird hierdurch die
Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Vertragspartner
werden zusammenwirken, um unwirksame Regelungen durch solche Regelungen
zu ersetzen, die den unwirksamen Bestimmungen im Sinne der vorstehenden
Bedingungen soweit wie möglich entsprechen.