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Allgemeine Geschäftsbedingungen

GSV-Service OHG sell exclusively to registered businesses.

Die GSV-Service OHG verkauft ausschließlich an gewerbliche Nutzer.

1. Art und Umfang der Lieferung

1.1 Der Auftragnehmer (AN) liefert die Produkte zu den Vereinbarungen im Vertrag

1.2 Die Aufstellung der Hardware obliegt dem Auftraggeber (AG), soweit nicht im Vertrag etwas anderes vereinbart ist.

1.3 Die Hardware ist mit der Dokumentation in Deutsch und in ausgedruckter oder ausdruckbarer Form zu liefern, soweit nichts anderes vereinbart ist.

1.4 Der AN ist verpflichtet, die im Vertrag aufgeführte Hardware gemäß der Vereinbarung im Vertrag zu entsorgen oder zu verwerten.

1.5 Der AN übernimmt die Entsorgung der Verpackung gemäß Vereinbarung im Vertrag.

1.6 Die ordnungsgemäße Datensicherung obliegt dem AG.

2. Vergütung
Der im Vertrag vereinbarte Gesamtpreis ist die Vergütung für alle vertraglichen Leistungen, soweit nichts anderes vereinbart ist. Die Vergütung wird unverzüglich fällig, nachdem geliefert oder geleistet wurde und dem AG eine prüffähige Rechnung zugegangen ist. Bei vereinbarten Teilleistungen gilt diese Regelung entsprechend.

3. Verzug

3.1 Im Verzugsfall kann der AG dem AN eine angemessene Frist zur Leistung setzen. Nach Ablauf dieser Frist kann der AG vom Vertrag ganz oder teilweise zurücktreten und Schadenersatz statt der Leistung verlangen. Der AG ist verpflichtet, auf Verlangen des AN zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Leistung vom Vertrag zurücktritt oder auf der Leistung besteht. Diese Anfrage ist während der Frist gem. Ziffer 3.1 Satz 1 und mit angemessener Frist vor deren Ablauf zu stellen. Bis zum Zugang der Antwort beim AN bleibt dieser zur Leistung berechtigt. Die Ziffern 3.2 und 3.3 bleiben hiervon unberührt.

3.2 Verlangt der AG Schadenersatz statt der Leistung, ist die Zahlungspflicht des AN begrenzt auf 8% des Gesamtpreises gem. Vertrag. Ansprüche des AG auf Ersatz entgangenem Gewinn sind ausgeschlossen. Ein vom AN wegen Verzuges bereits geleisteter pauschalisierter Schadenersatz gem. Ziffer 3.3 wird angerechnet.

3.3 Kommt der AN mit der Einhaltung eines im Vertrag vereinbarten Liefertermins um mehr als sieben Kalendertage in Verzug, kann der AG für jeden weiteren Verzugstag pauschalisierten Schadenersatz wegen Verzögerung der Leistung verlangen. Dieser beträgt pro Kalendertag 0,4 % des Einzelpreises der Leistung, mit der sich der AN im Verzug befindet, maximal 8% dieses Preises. Der pauschalisierte Schadenersatz ist insgesamt begrenzt auf 8% des Gesamtpreises gem. Vertrag. Es bleibt dem AN unbenommen nachzuweisen, dass kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.

3.4 Die Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie nicht bei Verletzung des Lebens,
des Körpers oder der Gesundheit.

4. Gewährleistung

4.1 Der AN verschafft dem AG die Hardware frei von Sachmängeln. Ein unerheblicher Sachmangel ist unbeachtlich.

4.2 In Nummer 4 des Vertrages können besondere Vereinbarungen hinsichtlich der Eigenschaften der Leistung getroffen werden. Solche Vereinbarungen stellen keine Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantien im Sinne des § 433 BGB dar.

4.3 Voraussetzung für Gewährleistungsansprüche ist die Reproduzierbarkeit oder Feststellbarkeit der Mängel.

4.4 Der AG hat Mängel unverzüglich unter Angabe der ihm bekannten und für deren Erkennung zweckdienlichen Informationen zu melden, soweit keine spezielle Form der Störungsmeldung vereinbart ist. Er hat im Rahmen des Zumutbaren die Maßnahmen zu treffen, die eine Feststellung  der Mängel und ihrer Ursachen erleichtern.

4.5 Die Gewährleistungsfrist im Verhältnis zu beträgt 24 Monate ab Lieferung, sofern nichts anderes vereinbart ist. Die Gewährleistungsfrist für Mängel an Nacherfüllungsleistungen endet ebenfalls mit Ablauf der Gewährleistungsfrist gem. Satz 1. Meldet der AG vor Ablauf der Gewährleistungsfrist einen  Mangel nach dem Verfahren gem. Ziffer 4.4, wird die Frist des gemeldeten Mangels gehemmt, wenn der AN im Einverständnis mit dem AG das Vorhandensein des Mangels prüft oder nacherfüllt. Die Gewährleistungsfrist ist so lange gehemmt, bis der AN das Ergebnis seiner Prüfung dem AG mitteilt, die Nacherfüllung für beendet erklärt oder die Fortsetzung des Nacherfüllung verweigert.

4.6 Der AN kann den Mangel nach seiner Wahl durch unverzügliche Beseitigung oder Neulieferung beheben. Zur Mangelbehebung gehört auch die Lieferung einer ausgedruckten oder ausdruckbaren Korrekturanweisung für die Dokumentation, soweit dies erforderlich ist. Schließt der AN die Mangelbehebung nicht innerhalb angemessener Frist erfolgreich ab, kann ihm der Auftraggeber eine Nachfrist setzen. Nach Ablauf der Nachfrist kann der AG Herabsetzung der Vergütung oder Rücktritt vom Vertrag und - bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen - neben dem Rücktritt Schadenersatz verlangen. Dieser Schadenersatzanspruch ist begrenzt auf 8% der Wertes der vom Mangel betroffenen Leistung , für sämtliche Schadenersatzansprüche aufgrund von Mängeln jedoch auf höchstens 8% des Gesamtpreises gemäß Vertrag

4.7 Die Haftungsbeschränkungen in Ziffer 4.6 gelten nicht für Ansprüche aus Ziffer 4.2 bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit und bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Ansprüche des AG auf Ersatz entgangenen Gewinns sind ausgeschlossen.

5. Schutzrechtsverletzungen

5.1 Macht ein Dritter gegenüber dem AG Ansprüche wegen der Verletzung von Schutzrechten durch die Nutzung der gelieferten Produkte geltend und wird deren Nutzung hierdurch beeinträchtigt oder untersagt, haftet der AN wie folgt:
Der AN wird nach seiner Wahl und auf seine Kosten entweder die gelieferten Produkte so ändern oder ersetzen, dass sie das Schutzrecht nicht verletzen, aber im Wesentlichen den vereinbarten Leistungs- und Funktionsmerkmalen in für den AG zumutbarerer Weise entsprechen oder den AG von Lizenzentgelten gegenüber dem Schutzrechtsinhabern oder Dritten freistellen. Gelingt dies dem AG zu angemessenen Bedingungen nicht, hat er die Produkte gegen Erstattung der entrichteten Vergütung abzüglich eines die Zeit der Nutzung berücksichtigenden Betrages zurückzunehmen. In diesem Fall ist der AG verpflichtet, die Produkte zurückzugeben.

5.2 Voraussetzungen für die Haftung des AN nach Ziffer 5.1 sind, dass der AG den AN von Ansprüchen Dritter unverzüglich verständigt, die behauptete Schutzrechtsverletzung nicht anerkennt und jegliche Auseinandersetzung einschließlich etwaiger außergerichtlicher Regelungen entweder dem AN überlässt oder nur im Einvernehmen mit dem AN führt. Dem AG durch die Rechtsverteidigung entstandene notwendige Gebühren gegen zu Lasten des AN. Stellt der AG die Nutzung aus Schadensminderungs- und sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, das mit der Nutzungseinstellung ein Anerkenntnis der behaupteten Schutzrechtsverletzung nicht verbunden ist.

5.3 Soweit der AG die Schutzrechtsverletzung selbst zu vertreten hat, sind Ansprüche gegen den AN ausgeschlossen.

5.4 Weitergehende Ansprüche des AG wegen einer Verletzung von Schutzrechten Dritter sind ausgeschlossen. Dieser Ausschluss gilt nicht bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit und bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

6. Sonstige Haftung

6.1 Die Haftung ist abschließend für Verzug in Ziffer 3., für Gewährleistung in Ziffer 4. und für Schutzrechtsverletzungen in Ziffer 5. geregelt.6.2        Im Übrigen haften AG und AN einander für von ihnen zu vertretende Schäden wie folgt:

6.2.1 für Sachschäden bis zu 500.000 € je Schadensereignis, insgesamt jedoch höchstens bis zu 1,0 Million € pro Vertrag;

6.2.2 für Vermögensschäden höchstens bis zu 10% des Gesamtpreises des Vertrages. Die Haftung für Vermögensschäden ist insgesamt auf 500.000,- € je Vertrag begrenzt.
Ansprüche aus entgangenem Gewinn sind ausgeschlossen.
Bei Verlust von Daten haftet der AN nur für denjenigen Aufwand, der bei ordnungsgemäßer Datensicherung durch den AG für die Wiederherstellung der Daten erforderlich ist. Bei leichter Fahrlässigkeit des AN tritt diese Haftung nur ein, wenn der AG unmittelbar vor der zur Datenverlust führenden Maßnahme eine ordnungsgemäße Datensicherung durchgeführt hat.

6.3 Die Haftungsbeschränkungen gem. Ziffer 6.2.1 und 6.2.2. Absatz 1 gelten nicht für Ansprüche aus Ziffer 4.2 bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, bei Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder soweit das Produkthaftungsgesetz zur Anwendung kommt.

7. Verjährung
Ansprüche nach den Ziffern3, 5 und 6 verjähren in drei Jahren ab Kenntnis, spätestens jedoch in 8 Jahren nach Lieferung.


8. Instandhaltungsverpflichtung
Der AN ist verpflichtet, auf Verlangen des AG gegen angemessene Vergütung die gelieferte Hardware für die Dauer von mindestens 24 Monate ab Lieferung auf der Grundlage gesonderter Bedingungen instand zu halten oder die für die Instandhaltung erforderlichen Ersatzteile zu liefern, soweit nichts anderes vereinbart ist. Danach kann er die Instandhaltung ablehnen, wenn er die Instandhaltung für den entsprechenden Hardwaretyp allgemein einstellt. Schließt sich der Instandhaltungsvertrag nicht unmittelbar an den Ablauf der Gewährleistungsfrist gem. Ziffer 4.5 Satz 1 an, kann der AN den Abschluss des Instandhaltungsvertrages davon abhängig machen, dass er vorher gegen angemessene Vergütung eine Inspektion und die für die Übernahme der Instandhaltung notwendigen Arbeiten durchführen kann.

9. Datenschutz, Geheimhaltung und Sicherheit

9.1 Der AG sorgt dafür, dass dem AN alle relevanten, über die gesetzlichen Regelungen hinausgehenden Sachverhalte, deren Kenntnis für ihn aus Gründen des Datenschutzes und der Geheimhaltung erforderlich ist, bekannt gegeben werden.

9.2 Vor Übergabe eines Datenträgers an den AN stellt der AG die Löschung schutzwürdiger Inhalte sicher, soweit nichts anders vereinbart ist.

9.3 Der AN sorgt dafür, dass alle Personen, die von ihm mit der Bearbeitung oder Erfüllung der Vertrages betraut sind, die gesetzlichen Bestimmungen über den Datenschutz beachten. Die nach Datenschutzrecht erforderliche Verpflichtung auf das Datengeheimnis ist spätestens vor der erstmaligen Ausnahme der Tätigkeit vorzunehmen und dem AG auf Verlangen nachzuweisen.

9.4 Der AG kann ganz oder teilweise vom Vertrag zurücktreten, wenn der AN seine Pflichten gem. Ziffer 9.3 unter Berücksichtigung der Sachverhalte gem. Ziffer 9.1 schuldhaft innerhalb einer gesetzten angemessenen Frist nicht nachkommt oder Datenschutzvorschriften vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt.

9.5 AG und AN sind verpflichtet, alle im Rahmen des Vertragsverhältnisses erlangten vertraulichen Informationen, Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse vertraulich zu behandeln, insbesondere nicht an Dritte weiter zu geben oder anders als zu vertraglichen Zwecken zu verwerten. Dies gilt auch für den Erfahrungsaustausch innerhalb der öffentlichen Hand.

10. Schriftform
Der Vertrag und seine Änderungen sowie alle vertragsrelevanten Erklärungen, Mitteilung- und Dokumentationspflichten bedürfen der Schriftform, soweit nicht eine andere zusätzliche Form vereinbart ist.

11. Anwendbares Recht
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf.


12. Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages unwirksam sein, wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Vertragspartner werden zusammenwirken, um unwirksame Regelungen durch solche Regelungen zu ersetzen, die den unwirksamen Bestimmungen im Sinne der vorstehenden Bedingungen soweit wie möglich entsprechen.

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